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Satzung

Satzung des Sport- Club Kleinkems 1967 e.V.
(Stand 2011)

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der am 27. Mai 1967 in Kleinkems gegründete Sportverein führt den Namen

Sport – Club Kleinkems 1967 e.V.

Er ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V. Sitz Freiburg/ Breisgau dessen Sportarten im Verein betrieben werden; sowie des Badischen Sportbundes und des Deutschen Sportbundes. Die Vereinsfarben sind rot und blau. Der Verein hat seinen Sitz in Kleinkems. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach einzutragen und führt sodann den Zusatz „e.V.“. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein muss vollständig frei von politischen und religiösen Tendenzen sein.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 2

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.

§ 3

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.

Personen die sich um die Sache des Sports oder den Verein im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben und dem Verein mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören, können auf Vorschlag des Vorstandes, von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Gesamtvorstand Personen ernennen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben und dem Verein mindestens 25 Jahre ununterbrochen angehören, mit Zustimmung von zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 4

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§21 bis 79 BGB.

§ 5

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitgliedes begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom Vorstand festgelegt.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu entrichten. Die Austritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anordnungen der Vereinsleitung.
  • Wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz Aufforderung
  • Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens
  • Wegen unehrenhafter Handlungen

§ 7

Der Jahresmitgliedsbetrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus festgesetzt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 8

  • Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei den Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.
  • Jugendliche Mitglieder haben in der Vereinsjugendversammlung und bei den Wahlen zum Jugendausschuss, ab dem 14. Lebensjahr volles Stimmrecht. Das Stimmrecht für Jugendliche unter 14 Jahren wird in der Vereinsjugendversammlung von aus der Vereinsjugendversammlung gewählten Vertretern gemäß §4 der Vereinsjugendordnung wahrgenommen.

§ 9

Den Mitgliedern stehen, nach Zustimmung der Vorstandschaft, die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

§ 9a

Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen, welche ihnen in ihrer Tätigkeit als Vorstand entstanden sind. Für den Zeitaufwand kann die Mitgliederversammlung eine der Höhe nach angemessene Vergütung beschließen.

§ 10

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen sowie durch Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

§ 11

Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 12

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13

Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich zum Jahresanfang, jedoch spätestens Ende Februar eines jeden Jahres statt. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und Bericht der Kassenprüfer
  • Wahl eines Wahlleiters – Entlastung des Vorstandes- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Leiter der einzelnen Sportabteilungen
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

§ 14

Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt haben.

§ 15

Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse ist.

Die Leitung des Vereins

§ 16

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  • dem engerem Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Jugendleiter sowie zwei Beisitzern.
  • dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand gemäß Ziffer a) den Leitern der einzelnen Sportabteilungen, den Obleuten für verschiedene Aufgaben und den beiden gewählten Kassenprüfern.

§ 17

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende/r; der 2.Vorsitzende/r und der 1.Kassierer/in. Jeder für sich vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 18

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

  • Die Bewilligung der Ausgaben
  • Die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen
  • Die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern
  • Alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

§ 19

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer erteilt werden.

§ 20

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren, Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§ 21

Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen erfolgen mit Rücksprache des 1. Vorsitzenden.
Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 22

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 23

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. (z.B. Fußballausschuss usw.)

Von dieser Wahl ausgenommen ist der Vereinsjugendausschuss, welcher in separater Vereinsjugendversammlung zu wählen ist. Er ist von den Jugendlichen oder/ und deren Beauftragten gemäß §8 Absatz b. zu wählen.
Der Jugendausschuss setzt sich folgendermaßen zusammen: dem Jugendleiter, einem Rechner, einem Schriftführer und den Beisitzern und den jeweiligen Übungsleitern. (Wie unter §5 der Vereinsjugendverordnung)
Der Jugendleiter vertritt die Jugendabteilung in der erweiterten Vorstandschaft gemäß §16 Ziffer a und ist zusammen mit seinen Kollegen des Jugendausschusses durch die Generalversammlung zu bestätigen.

Die Jugendhauptversammlung hat frühestens 8 Wochen- und spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung stattzufinden.

Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

Sonstige Bestimmungen

§ 24

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtig, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

  • Verweis,
  • Geldstrafe bis 20 €
  • Disqualifikation bis zu einem Jahr
  • Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlage
  • Ausschluss aus dem Verein

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 25

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports gemäß §52 AO.

§ 26

Vorstehende Satzung tritt mit der Genehmigung des Amtsgerichts Lörrach in Kraft.